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Reinhard Lebek
Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht -
Anna Lindenberg
Fachanwältin für Familienrecht
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Hans Reimar Odefey
verstorben
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Jörg Seppelt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Die Sozietät besteht seit 1980.
Alle Mitglieder sind seit vielen Jahren in Berlin anwaltlich tätig.
Unsere Zusammenarbeit bringt Qualität:
- für Sie durch die Möglichkeit,unseren gemeinsamen
Sachverstand zu Rate zu ziehen,
- für uns durch Erfahrungsaustausch und Freude an der Arbeit.
Wir arbeiten regelmäßig mit Rechtsanwälten und Notaren auch außerhalb Berlins zusammen.
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Mietrecht
- Vertragsabschluss
- Mieterhöhung
- Nebenkostenabrechnung
- Mängel und Minderung
- Modernisierung
- Schönheitsreparaturen
- Kündigung und Vertragsaufhebung
- Zwangsvollstreckung
- gewerbliches Mietrecht
Wohnungseigentumsrecht
- Beratung vor Kaufvertragsabschluss
- Sondernutzungsrechte
- Vorbereitung der Eigentümerversammlung
- Prüfung der Jahresabrechnung
- Beschlussanfechtung
Maklerrecht
Nachbarrecht
Allgemeines Zivilrecht
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaften der Mietrechtspraktiker
Reinhard Lebek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht- Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin
- Studienjahr in Nizza
- Rechtsanwalt in Berlin seit 1986
- Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrechtseit 2007
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FAMILIENRECHT
- Ehescheidung
- Unterhalt
- Güterrecht
- Hausrat
- Ehewohnung
- Sorge- und Umgangsverfahren
- Auseinandersetzungen von Lebenspartnerschaften
- Außergerichtliche Trennungs-und Scheidungsfolgenvereinbarungen
- sämtliche familiengerichtliche Verfahren
- Versorgungsausgleichsverfahren
VERKEHRSRECHT
- Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach Verkehrsunfall
- außergerichtliche Schadensregulierung
- Klageverfahren in allen Instanzen
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
- Familienrecht
- im Deutschen Anwaltsverein
Anna Lindenberg
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht- Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin
- Referendariat im Bezirk des Kammergerichts Berlin
- Rechtsanwältin in Berlin seit 2007
- seit 2010 Zweigstelle in Königs Wusterhausen in Kooperation mit Rechtsanwalt Veiko England (ohne gemeinsame Mandatsannahme)
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- Leider ist unser langjähriger Sozius
- Rechtsanwalt Hans Reimar Odefey
- verstorben
- Wir haben einen Kollegen und Freund verloren,
- der mit seiner Hilfsbereitschaft und Erfahrung,
- seiner Lebenslust und Erzählfreude die Zusammenarbeit
- in unserer Kanzlei geprägt hat.
- Er war bis zuletzt Rechtsanwalt aus Leidenschaft.
- Wir vermissen ihn.
- Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat
- Rechtsanwalt Jörg Seppelt
- zum Abwickler bestellt.
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Sozialrecht
- Beratung und Vertretung in Widerspruchsverfahren gegenüber
- Agentur für Arbeit, Jobcenter/ARGE, Sozialamt
- Rentenversicherung, Krankenkasse
- Klageverfahren und Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht
Steuerrecht
- Beratung und steueroptimierte Gestaltung von Verträgen
- Begleitung von Betriebsprüfung
- Vertretung im Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt
- Klageverfahren vor dem Finanzgericht
- Verteidigung in Steuerstrafsachen
Gesellschaftsrecht
- Beratung zu und Entwurf von Gesellschaftsverträgen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Abwicklung von Gesellschaften
Erbrecht
- Beratung zur Planung von Vermögensnachfolge
- Entwurf von Testamenten, Erbverträgen, Schenkungs-/Übertragungsverträgen
- Erbauseinandersetzung
- Pflichtteilsansprüche
privates Baurecht
allgemeines Zivilrecht
Jörg Seppelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Steuerrecht- Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin
- seit 1999 als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig
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UNSERE SERVICEANGEBOTE FÜR SIE
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Vollmachten, Prozesskostenhilfe, Versorgungsausgleich, Anträge auf Sozialleistungen, Patientenverfügung, Steuerformulare
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Steuerberechnung, Düsseldorfer Tabelle (Unterhalt)
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Hinweise zum Kindergeld, Arbeitslosengeld
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Gerichts-/Behördenverzeichnis, Steuertermine, Finanzamtsuche
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FORMULARE
- Anwaltsvollmacht
- Erklärung für Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
- Antrag auf Elterngeld für Geburten ab 1.1.2013
- Vorsorgevollmacht
- Patientenverfügung
- Veränderungsmitteilung bei Arbeitslosengeld I - Bezug
- Arbeitsbescheinigung (für Arbeitslosengeld
- Antrag Arbeitslosengeld II
- Veränderungsmitteilung bei Arbeitslosengeld II
- Weiterbewilligungsantrag Arbeitslosengeld II
- Antrag auf Insolvenzgeld
- Steuerformulare
- Musterbescheid Arbeistlosengeld II
- Musterberechnungsbogen Arbeitslosengeld II
- Merkblatt Kndergeld
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Broschüren / Merkblätter
- Merkblatt bei häuslicher Gewalt
- Hinweise zum Elterngeld
- Informationen zum Mutterschutz
- Informationen zum Kindergeld
- Musterbescheid Arbeistlosengeld II
- Merkblatt Kndergeld
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Weitere Informationen / Links
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- Wenn Sie Verbraucher sind, betragen die Kosten einer Erstberatung maximal 190,00 Euro. zzgl. MwSt.
- Die Gebühren unserer Tätigkeit sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie richten sich entweder nach dem Gegenstandswert oder es handelt sich um Rahmengebühren.
- Es gibt aber auch die Möglichkeit individueller Vereinbarungen (z.B. Pauschalhonorar, Stundenhonorar).
- Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung und erteilt diese Kostendeckung, übernimmt die Versicherung im Rahmen der Deckungszusage die Kosten.
- Die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung übernehmen wir kostenlos.
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- Sollten Ihr Einkommen und Vermögen die gesetzlichen Grenzen unterschreiten, können Sie Beratungshilfe oder im Falle eines Rechtsstreites Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe beantragen.
- Im Falle der außergerichtlichen Tätigkeit können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen. Dazu müssen Sie dem Gericht Ihr Einkommen und die monatlichen Belastungen nachweisen. Liegen die finanziellen Voraussetzungen vor, erhalten Sie den Beratungsschein, aufgrund dessen der Anwalt seine Gebühren mit der Landeskasse abrechnet. Die Eigenbeteiligung für Sie beträgt 15,00 Euro.
- Für jedes Rechtsproblem muss ein gesonderter Schein beantragt werden.
- Das Antragsformular für Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie hier.
- Wir reichen den Antrag zusammen mit der Klageschrift bei Gericht ein
- Das Gericht prüft, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob Sie aufgrund Ihres Einkommens bedürftig sind. Im Falle einer Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe trägt die Landeskasse Ihre Kosten für Anwalt und Gericht.
Erstberatung
Vergütung unserer Tätigkeit
Rechtsschutzversicherung
Beratungs- und Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe
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Schwerpunkte -
Unsere Sozietät vertritt Sie in einer Vielzahl von Rechtsgebieten.
Jedes Sozietätsmitglied ist spezialisiert, so dass wir Ihnen eine kompetente Bearbeitung Ihres Anliegens garantieren können.
Wir bearbeiten Ihre Probleme umfassend und fachübergreifend.Unsere Arbeit ist innerhalb der Sozietät stark vernetzt, sodass es möglich ist, auch die jeweils aktuellen Erkenntnisse aus den angrenzenden Rechtsgebieten in die Bearbeitung des Falles einfließen zu lassen.
Darüber hinaus vermitteln wir Sie an Spezialisten, für den Fall, dass Ihr Problem ein Rechtsgebiet betrifft, welches in unserer Schwerpunktpalette nicht enthalten ist.
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Schwerpunkte Arbeitsrecht Arbeitsrecht
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Das Arbeitsrecht nimmt bei der vorherrschenden Arbeitslosigkeit und dem weiter zu erwartenden Wegfall von Arbeitsplätzen einen hohen Stellenwert ein.
Es ist von entscheidender Bedeutung, wie Arbeitsplätze erhalten, geschaffen oder gestaltet und wie die daraus entstehenden Rechte und Pflichten durchgesetzt werden.
Wir beraten Sie rund um das Arbeitsverhältnis. Wir vertreten Sie vor allen Gerichten in allen Instanzen im gesamten Bundesgebiet. - Wir begleiten Vertragsanbahnungen, prüfen und gestalten Arbeitsverträge
- Wir vertreten Sie bei Kündigungen
- Wann wird eine Kündigung ausgesprochen, wann ist eine Kündigung zugegangen?
- Was ist eine personen-, verhaltens-, betriebsbedingte oder fristlose Kündigung?
- Welche Fristen beginnen zu laufen? Muß ich klagen?
- Welche Kosten kommen auf mich zu ?
- Wie rette ich den Arbeitsplatz?
- Muß eine Abfindung gezahlt werden?
- Wie löse ich ein Arbeitsverhältnis vorteilhaft auf?
- Lohn und Gehaltszahlungen
- Wir beraten in Grenzfällen ( z. B. besteht ein Arbeitsverhältnis oder sind Sie freier Mitarbeiter)
- Was ist zu tun bei Mobbing?
- Was geschieht beim Arbeitsamt?
- Wann bekomme ich eine Sperrfrist, was kann ich dagegen tun?
- Schnelle Regelungen sind wichtig und können Geld sparen helfen. Deshalb ist eine Beratung unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses anzuraten.
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Schwerpunkte Baurecht Baurecht
- Rechtsanwalt Seppelt berät und vertritt Sie im privaten Baurecht bei der
- Prüfung und Gestaltung von Bauverträgen nach VOB und BGB
- Auseinandersetzung zwischen Bauherr und Unternehmer oder Architekt
- Durchsetzung oder Abwehr von Mängel- und Gewährleistungsansprüchen
- Wir übernehmen Ihre Vertretung in
- außergerichtlichen Verhandlungen
- gerichtlichen Verfahren vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten (in Berlin: Kammergericht)
- selbständigen Beweisverfahren
- Schieds- und Schlichtungsverfahren
- Wir vermitteln Ihnen auf Wunsch einen für Ihr Problem geeigneten Gutachter / öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
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Schwerpunkte Erbrecht Erbrecht
- Wir beraten Sie zu allen erbrechtlichen Themen, wie
- Testament
- Erbvertrag
- Erbverzicht
- Vermächntnis
- Pflichtteil
- Erbausschlagung
- Beschränkung der Erbenhaftung
- Wir prüfen Ihre vorhandenen Gestaltungen und entwerfen Ihnen auf Wunsch neue Formulierungen. Wir arbeiten mit Notaren zusammen und vermitteln Ihnen gern einen Termin zur Beurkundung und bereiten diese vor.
- Wir unterstützen Sie bei der Nachlassabwicklung und vertreten Sie bei der Auseinandersetzung gegenüber Miterben oder bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen.
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Schwerpunkte Familienrecht Familienrecht
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Ich helfe Ihnen als kompetente und erfahrene Fachanwältin für Familienrecht z.B. bei folgenden Fragen:
- unter welchen Vorraussetzungen kann ich den Scheidungsantrag stellen
- was muss geregelt sein, wenn die Scheidung einvernehmlich durchgeführt werden soll
- was habe ich für Unterhaltsansprüche während der Trennung und nach der Ehescheidung
- wie viel und wie lange muss ich Unterhalt an meinen getrennt lebenden oder geschiedenen Partner zahlen, bzw. wie lange und in welcher Höhe kann ich Unterhalt verlangen
- wie viel Unterhalt bekomme ich für mein Kind bzw. wie viel Unterhalt muss ich für mein Kind bezahlen
- wie lange habe ich Anspruch auf Kindergeld und wird dieses beim Unterhalt berücksichtigt
- welche Unterhaltsansprüche habe ich nach Eintritt der Volljährigkeit gegen meine Eltern, wenn ich noch in der Ausbildung bin oder studiere
- muss ich auch für meine Eltern Unterhalt zahlen
- was bedeutet die gemeinsame elterliche Sorge, wann kann ich die alleinige elterliche Sorge beantragen
- wie kann die elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern ausgestaltet werden
- unter welchen Voraussetzungen kann ich als nichtehelicher Vater die gemeinsame elterliche Sorge erhalten
- wie gestaltet sich der Umgang nach Trennung/
Scheidung der Eltern - habe ich ein Umgangsrecht als nichtehelicher Vater
- kann der Umgang unter Umständen ausgeschlossen werden
- was ist mit dem gemeinsamen Haus nach der Ehescheidung bzgl. der Eigentums- und Nutzungsrechte
- wer bekommt die Ehewohnung zum Miet- und Nutzungsrecht, was ist mit dem Vermieter zu regeln, wie wird der Hausrat aufgeteilt
- in welchen Fällen kann ich durchsetzen, dass mein Ehepartner keinen Zutritt mehr zur ehelichen Wohnung erhält
- welchen Anspruch habe ich nach dem Gewaltschutzgesetz
- wann ist ein Ehevertrag für mich sinnvoll und kann ich schon vor der Eheschließung Regelungen treffen
- was bedeutet Zugewinn
- welche Zugewinnausgleichsansprüche habe ich gegen meinen Partner nach der Ehescheidung und kann ich diese auch noch nach der Scheidung geltend machen
- wer zahlt die Kredite ab
- muss mein Ehepartner für mich die Prozesskosten vorschießen, wenn ich selbst dazu nicht in der Lage bin und unter welchen Voraussetzungen
- was ist Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe und unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch darauf
- was ist ein Versorgungsausgleich und in welchem Umfang müssen nach erfolgter Ehescheidung Rentenanwartschaften an den geschiedenen Ehepartner abgegeben werden
- welche Altersvorsorgeansprüche fallen unter den Versorgungsausgleich
- unter welchen Voraussetzungen kann ein Versorgungsausgleich entfallen oder beschränkt werden
- was zahlt meine Rechtschutzversicherung
- was ist eine Familienmediation
- gibt es auch ein Mediationsverfahren bei Gericht
- was sind Verfahrensbeistände und Umgangspflegerinnen
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Darüber hinaus berate und vertrete ich Sie in Familiensachen in allen Instanzen und vor allen zuständigen Gerichten. Ich arbeite mit Notarinnen/Notaren und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten auch außerhalb Berlins zusammen. Ich pflege die interdisziplinäre Zusammenarbeit.
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Schwerpunkte Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht - Wir beraten Sie bei der Gestaltung und Gründung sowie Umwandlung von fast allen Gesellschaftsformen,
wie der - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / BGB-Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft (oHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- GmbH & Co. KG
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG)
- UG & Co. KG
- Wir entwerfen für Sie auch komplexe Veträge, prüfen Ihre vorhandenen Vereinbarungen.
- Bei der Kündigung oder Auflösungen von Gesellschaften, der Unternehmensnachfolge, Gesellschafterwechsel, der Auseinandersetzung im Erbfall oder in der Insolvenz beraten wir Sie und machen Ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern geltend. Hierbei berücksichtigen wir auch besonders steuerliche Aspekte und sorgen für eine optimale Gestaltung.
- Wir entwerfen und prüfen Geschäftsführerverträge und beraten und vertreten Sie zur Vermeidung oder Durchsetzung von Haftungsansprüchen.
- Wenn nötig, vertreten wir Sie in den Prozessverfahren vor allen Gerichten und in allen Instanzen (außer Bundesgerichtshof) sowie in Schiedsverfahren.
- Wir beraten Sie bei der Gestaltung und Gründung sowie Umwandlung von fast allen Gesellschaftsformen,
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Schwerpunkte Opferschutzrecht Opferschutzrecht
- Wir vertreten Sie als Opfer von Gewalttaten insbesondere bei:
- Raub- und Tötungsdelikten
- Sexualdelikten
- Betrügen
- Diebstählen
- als Opfer einer Körperverletzung und Beleidigung
- Dieses geschieht vornehmlich, indem wir Sie als Zeugenbeistand begleiten und Sie als Neben- und Adhäsionskläger durch die Strafverfahren führen.
Ziel des Opferschutzes ist eine professionelle Betreuung in ungewohnten Gerichtsverfahren und die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
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Schwerpunkte Sozialrecht Sozialrecht
- Als Fachanwalt für Sozialrecht vertritt Sie Rechtsanwalt Jörg Seppelt in allen sozialrechtlichen Fragen gegenüber Behörden, Versicherungen und anderen Leistungesträgern.
- Mit Erfahrung und Kompetenz setzen wir Ihre Ansprüche durch im Bereich
- Arbeitslosengeld (Dauer, Höhe)
- Abwehr von Leistungskürzungen (z.B. bei Meldeversäumnissen) und Sperrzeiten
- Eingliederungsleistungen (Vermittlungsgutschein, Förderung von Ausbildungen und Umschulungen)
- Beschäftigungsförderung (Gehaltszuschuss, Gründungszuschuss für Selbständige)
- Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen
- Übergangsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Insolvenzgeld
- Krankengeld
- Zuzahlungsbefreiung
- Zuschuss zu Hilfsmitteln
- Kuren, Heilmittel
- Versicherungspflicht, Beitragspflicht, Zusatzbeitrag
- Rente wegen Erwerbsminderung
- Altersrente, Witwenrente, Waisenrente
- vorzeitiger Rentenbeginn
- Einkommensanrechung
- Befreiung vonn der Versicherungspflicht
- Beitragspflicht von Einkünften
- Rentenbesteuerung
- Verletztengeld, Verletztenrente
- Teilhabeleistungen, Eingliederungshilfen
- weitere Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft (z.B. Zuschüsse für Arbeitsmittel, leidensgerechte Arbeitsplatzgestaltung
- Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II)
- Überprüfung von Leistungsansprüchen, Sanktionen
- Zuweisung in Maßnahmen (MAE, 1-Euro-Jobs)
- Kürzung von Kosten der Unterkunft
- Gewährung von Darlehen
- Grundsicherung im Alter
- Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege
- Inanspruchnahme von Eltern / Kindern (Überleitung von Unterhaltsansprüchen)
- Zuerkennung von Pflegestufen
- Pflegegeld
- Übernahme ambulanter / stationärer Pflege
- Anerkennung von Schwerbehinderung / Gleichstellung
- Höhe des Grades der Behinderung
- Teilhabeleistungen
- berufliche Rehabilitation
- BaföG
- Kindergeld
- Elterngeld
- Wohngeld
- Wir beraten und vertreten Sie in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten im behördlichen Antrags- und Widerspruchsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgerichten (Klage und einstweiliger Rechtsschutz) in allen Instanzen und vor allen zuständigen Gerichten.
Arbeitsförderungsrecht
Krankenversicherung
Rentenversicherung
Unfallversicherung
Sozialhilfe
Pflegeversicherung
Rehabilitationsrecht
weitere Sozialleistungen
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Schwerpunkte Steuerrecht Steuerrecht
- Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht, Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig.
- (Mayer Amschel Rothschild, deutscher Kaufmann und Bankier, 1744-1812)
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Jörg Seppelt berät und vertritt Sie in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten:
- steueroptimierte Gestaltung von Verträgen
- steuergünstige Vermögensübertragungen /
vorweggenommene Erbfolge - Verträge unter Angehörigen (Miet-, Darlehens-, Arbeitsverträge)
- Beratung über steuerlich günstige Finanzierungsformen (stille Beteiligungen, Leasing)
- Betriebsaufspaltung, Unternehmensnachfolge, -umstrukturierungen
- Fertigung von Steuererklärungen
- Prüfung von Steuerbescheiden
- Einspruch gegen Steuerbescheide
- Begleitung bei Betriebsprüfungen
- Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungen
- Anträge auf und Verhandlungen über Stundungen und Erlass von Steuerforderungen
- Klagen vor allen Finanzgerichten
- Anträge auf Aussetzung der Vollziehung
- vorbeugende Beratung, um steuerstrafrechtliche Verfolgung zu vermeiden
- Beratung und Vertretung bei der Selbstanzeige
- Vertretung gegen über der Steuerfahndung im Ermittlungsverfahren
- Verteidigung vor allen Strafgerichten in Steuerstrafverfahren
Steuerliche Beratung/Gestaltung
Vertretung gegenüber dem Finanzamt
Verfahren vor den Finanzgerichten
Steuerstrafverfahren
Schwerpunkte Aktuelles zum Steuerrecht Steuerrecht
Aktuelle Informationen- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013
- Pressemitteilung vom 6. Juni 2013:
- Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; der Richter Landau und die Richterin Kessal-Wulf haben ein gemeinsames Sondervotum abgegeben. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde: 1. Das Einkommensteuergesetz ermöglicht Ehegatten, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, was zur Anwendung des sogenannten Splittingtarifs führt (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG). Die Beschwerdeführer beantragten nach Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften für die Jahre 2001 und 2002 die Zusammenveranlagung mit ihren jeweiligen Lebenspartnern. Die Finanzverwaltung führte stattdessen Einzelveranlagungen durch. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof erfolglos. Gegen diese Entscheidungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden. 2. Die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen. Die angegriffenen Entscheidungen hat der Senat aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen. a) Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften zum Ehegattensplitting stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Auch wenn die Regelung selbst an den Familienstand anknüpft, ist doch die Entscheidung für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit der sexuellen Orientierung verbunden. Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Anforderungen an die Rechtfertigung sind umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale an die des Art. 3 Abs. 3 GG annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass die Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies ist bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall. b) Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie dazu geeignet ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften besser zu stellen, die durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägt sind. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht. Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheidet sich die Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten. c) Es bedarf daher jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der die Begünstigung von Ehen gegenüber Lebenspartnerschaften gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel rechtfertigt. Ein solcher lässt sich für das Splittingverfahren weder aus dem Normzweck noch aus der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht herleiten. aa) Zweck des 1958 eingeführten Splittingverfahrens ist es, Ehen unabhängig von der Verteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten bei gleichem Gesamteinkommen gleich zu besteuern. Das Splittingverfahren nimmt hierbei den zivilrechtlichen Grundgedanken der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf. Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs ausgestaltet. Bereits seit ihrer Einführung im Jahr 2001 ist sie in ihren für die steuerrechtliche Anknüpfung wesentlichen Grundzügen mit der Ehe vergleichbar: Die wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs sowie die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen sind in beiden Instituten identisch geregelt. Zudem mussten die Lebenspartner bereits seit 2001, wenn sie nicht einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen wollten, die sogenannte Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren, für die die Vorschriften für die eheliche Zugewinngemeinschaft entsprechend galten. Zum 1. Januar 2005 wurde explizit die Zugewinngemeinschaft als Regelgüterstand eingeführt. Darüber hinaus wurde der - bei Ehescheidungen erst seit 1977 stattfindende - Versorgungsausgleich auf die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erstreckt. Familienpolitische Intentionen vermögen die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bezüglich des Splittingverfahrens nicht zu rechtfertigen. Nach dem Einkommensteuergesetz hängt die Gewährung des Splittingvorteils allein von der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt leben. Unbeachtlich ist demgegenüber das Vorhandensein von Kindern sowie die Möglichkeit, dass während der Ehe gemeinsame Kinder der Ehepartner geboren werden. Das Splittingverfahren erweitert den Spielraum der Ehepartner bei der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe und wird deshalb auch als Regelung angesehen, die vor allem für Familien gedacht ist, in denen ein Ehepartner wegen Familienarbeit (d. h. wegen Kindererziehung oder Pflege) nicht oder nur teilweise erwerbstätig ist. Jedoch erkennt auch das Lebenspartnerschaftsgesetz - ebenso wie das Eherecht - den Partnern Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung zu und geht von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit aus. Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, sind insoweit nicht zu erkennen. Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder und ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; insoweit sind Ausgestaltungen denkbar und nicht völlig unüblich, in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. bb) Die Privilegierung der Ehe im Verhältnis zur Lebenspartnerschaft lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht begründen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen; die tatsächlichen Anknüpfungspunkte müssen im Normzweck angelegt sein. Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind. Er endet dort, wo die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG betroffen sind. Der Umstand, dass eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen gleichermaßen als Gemeinschaften des Verbrauchs und Erwerbs konstituiert sind, geböte bei einer typisierenden Gruppenbildung eine steuerliche Gleichbehandlung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Aufwachsens von Kindern kommt eine typisierende Begünstigung von Ehepaaren gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren nicht in Betracht. Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen entfallen zwar 91 % des gesamten Splittingvolumens auf Ehepaare mit aktuell oder früher steuerlich relevanten Kindern. Da der Splittingvorteil umso höher ist, je größer die Einkommensunterschiede zwischen beiden Partnern ausfallen, werden indes eingetragene Lebenspartnerschaften ebenso wie Ehen insbesondere dann vom Splitting profitieren, wenn in ihnen Kinder aufwachsen oder aufgewachsen sind und deshalb einer der Partner nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig ist. Dass der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften weit unter dem von Ehepaaren liegt, genügt für eine typisierende Beschränkung des Splittingverfahrens auf Ehepaare nicht. Die Benachteiligung von Lebenspartnerschaften beim Splittingverfahren ist ohne größere Schwierigkeiten für den Gesetzgeber und die Verwaltung vermeidbar. Auszublenden, dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen, liefe auf eine mittelbare Diskriminierung gerade wegen der sexuellen Orientierung der Partner hinaus. 3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 zu beseitigen. Da er hierfür unterschiedliche Möglichkeiten hat, kommt vorliegend nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, die der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen hat, bleiben §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zur Vermeidung einer Unsicherheit über die Rechtslage anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können. Sondervotum des Richters Landau und der Richterin Kessal-Wulf: 1. Der Senat verkennt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts am 1. Januar 2005 nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht als eine der Ehe vergleichbare Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch ausgestaltet war. Bereits dies rechtfertigt die Privilegierung der Ehe in den allein streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002, ohne dass es eines Rückgriffs auf Art. 6 Abs. 1 GG bedarf. a) Die Ehe ist von Verfassungs wegen als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs konzipiert, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen jeweils zur Hälfte teilhat. Die §§ 26, 26b und 32a EStG nehmen die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Gestaltung der Ehe auf und führen sie für den Bereich des Einkommensteuerrechts fort. Der Gesetzgeber hat das Splittingverfahren als „Reflex“ der Zugewinngemeinschaft angesehen. Es wahrt und stärkt - dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG folgend - die eheliche Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch. Einem Ehepartner wird ermöglicht, ohne steuerliche Einbußen dauerhaft oder vorübergehend einer Beschäftigung in Teilzeit nachzugehen oder sich gar ausschließlich familiären Aufgaben zu stellen. b) Für das Kriterium der Vergleichbarkeit sind das eheliche Güterrecht und das Recht des Versorgungsausgleichs daher in besonderem Maße bedeutsam; hinzu treten flankierende Regelungen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Hinterbliebenenversorgung. Diese konstitutiven Merkmale sind jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auf die eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedehnt worden. Die Übergangsvorschriften sahen keine zwingende rückwirkende Erstreckung auf bestehende Lebenspartnerschaften vor. c) Die Lebenspartnerschaften der Beschwerdeführer sind daher - jedenfalls in den allein streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2001 und 2002 - nicht als Gemeinschaften von Erwerb und Verbrauch im Sinne der Splittingvorschriften anzusehen. Der Verweis des Senats auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, zur Grunderwerbsteuer und zum besoldungsrechtlichen Familienzuschlag ist ungeeignet, das gegenteilige Ergebnis zu begründen. Keine der genannten Entscheidungen stellt Grundsätze auf, die auf den Bereich des Einkommensteuerrechts unbesehen übertragbar sind. Durch den bloßen Hinweis auf diese Entscheidungen setzt sich der Senat dem Vorwurf einer rein schematischen Fortführung der bisherigen Rechtsprechung aus. Die Erstreckung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartner für die Veranlagungsjahre vor 2005 läuft auf die Gewährung der einkommensteuerrechtlichen Vorteile einer Gemeinschaft von Erwerb und Verbrauch hinaus, ohne dass die hieraus spiegelbildlich erwachsenden Verpflichtungen zwischen den Lebenspartnern in auch nur annähernd vergleichbarem Umfang bestanden hätten. Auch blendet die Begründung des Senats aus, dass der Gesetzgeber bewusst von einer vollständigen Gleichstellung abgesehen und gerade die ökonomische Selbstständigkeit beider Partner als gesetzliches Leitbild herausgestellt hat. Somit setzt der Senat seine Einschätzung an die Stelle des hierzu alleine berufenen Gesetzgebers. 2. Die Annahme des Senats, die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers rechtfertige nicht die festgestellte Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft, entbehrt einer tragfähigen Begründung. a) Der Senat räumt zwar ein, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Splittingverfahrens im Jahr 1958 auch familienpolitische Zwecke verfolgt hat. Er zieht daraus aber nicht den gebotenen Schluss, dass auch diese familienpolitische Funktion grundsätzlich geeignet ist, eine typisierende Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu rechtfertigen, selbst wenn sie in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich gefasst sind. Entsprechend der sozialen Wirklichkeit konnte der Gesetzgeber bei der Einführung des Splittingverfahrens davon ausgehen, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Ehen auf die Erziehung von Kindern ausgerichtet war, und es - typisierend - nur vom Bestand der Ehe und nicht zusätzlich vom Vorhandensein von Kindern abhängig machen. b) Heute wachsen zunehmend auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder auf. Hieraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass schon in den Veranlagungsjahren 2001 und 2002 der Gesamtheit der eingetragenen Lebenspartnerschaften das Splittingverfahren im Wege der Typisierung zu eröffnen gewesen wäre. Die Annahme des Senats, die steuerlichen Vorteile kämen auch bei Lebenspartnerschaften typischerweise solchen mit Kindern zugute, ist nicht belegt. Unbeantwortet bleibt zudem die für die Typisierung entscheidende Frage, wie hoch der Anteil der Lebenspartnerschaften gewesen ist, in denen Kinder erzogen wurden. Etwaigen Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Kinder erzogen werden oder wurden, hätte auch durch eine auf diese beschränkte Eröffnung des Splittingverfahrens Rechnung getragen werden können. Ein solcher Lösungsansatz ist durch den Senat, der ausschließlich auf die typisierende Einbeziehung der Lebenspartnerschaften abstellt, jedoch nicht vertieft worden. 3. Schließlich wäre es dem Gesetzgeber angesichts des familienpolitischen Normzwecks des Splittingverfahrens zuzubilligen gewesen, zunächst die eingetragene Lebenspartnerschaft im Hinblick auf ihre Vorwirkung für die Familie und Generationenfolge zu evaluieren und hieraus gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen zu ziehen. Diesen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers übergeht der Senat durch seine rückwirkende Unvereinbarkeitserklärung und verengt dessen Gestaltungsmöglichkeiten zusätzlich. Dabei setzt sich der Senat zudem über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweg, wonach der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungslage nicht hinreichend geklärt war.
Ehegattensplitting gilt auch für gleichgeschlechtliche Partner
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Wir vertreten Sie gegebenenfalls als Nebenkläger im Strafverfahren gegen den Schädiger (siehe auch Schwerpunkt Strafrecht).
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Straf- und Bußgeldverfahren
Häufig entsteht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Streit über die Verschuldensfrage und gegen einen Verkehrsteilnehmer wird ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren eingeleitet. Sollten gegen Sie Ermittlungen geführt werden, vertreten wir Sie selbstverständlich auch insoweit.
- Geschwindigkeitsübertretung
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- Wir beraten und vertreten Sie gegenüber Behörden, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten (auch außerhalb der Hauptverhandlung, z.B. im Verfahren wegen vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis).
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Auch wenn Ihnen ohne Verkehrsunfall eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, wie z.B.
werden wir gern für Sie tätig.
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Schwerpunkte Zivilrecht Zilrechtrecht
- Wir beraten Sie bei der Gestaltung von Verträgen und Vertreten Sie bei Streitigkeiten aus Verträgen und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder der Abwehr unberechtigter Forderungen, der Kündigung, dem Rücktritt, dem Widerruf und der Anfechtung von
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- Sehr viele Rechtsbeziehungen werden durch Verträge ausgestaltet, ohne daß uns dies im Alltag und bei mündlichen Abreden häufig überhaupt bewußt ist. Kommt es dann zu Störungen im Ablauf (man hat sich missverstanden, der andere Teil leistet nicht, verspätet, unvollständig, schlecht), so stellt sich die Frage, was überhaupt vereinbart war, ob das zu beweisen ist und welche Rechte geltend gemacht werden können.
Wichtigere Dinge werden schriftlich geregelt. Hier empfiehlt es sich oft, hat man in dem entsprechenden Bereich keine Erfahrung, Rat über den Vertragsinhalt einzuholen. Werden vom Vertragspartner vorformulierte Verträge vorgelegt, sollte man sich Klarheit über deren Bedeutung verschaffen, um zu wissen, worauf man sich einlässt, und um über mögliche Änderungen zu reden, soweit überhaupt Verhandlungsspielraum besteht.
Geht es darum, eine Vereinbarung auszuhandeln, lässt sich durch vorherige Beratung späterer Streit vermeiden. Hier geht es darum, festzustellen, was die Beteiligten wollen, ob sie die praktischen und rechtlichen Konsequenzen bedacht haben, um dann das Verhandlungsergebnis möglichst eindeutig schriftlich festzuhalten.
In der Praxis liegen Verträge oft schon vor, und es entsteht dann Streit über Inhalt, Bedeutung, Tragweite - muß der Vertragspartner das tun, was ich will ? Darf er das tun, was ich nicht will ? Aufgabe der Beratung ist dann, auf der Grundlage von Gesetz und Rechtsprechung den Vertragsinhalt zu interpretieren und über die gegebenen Rechte und Möglichkeiten aufzuklären. Kommt es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung, muß die gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.
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